Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung

Nach der Verordnung dürfen Rasenmäher, Grastrimmer, Graskantenschneider, Freischneider, Laubbläser, Laubsammler, Motorkettensägen sowie alle anderen Geräte und Maschinen nach der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV – Bundesimmissionsschutzverordnung) an Sonn- und Feiertagen ganztägig nicht betrieben werden.

An Werktagen (Montag – Samstag) dürfen beispielsweise Rasenmäher in der Zeit von 07:00 Uhr bis 20:00 Uhr betrieben werden. Grastrimmer, Graskantenschneider, Freischneider, Laubbläser und Laubsammler dürfen werktags nur in der Zeit von 09:00 Uhr bis 13:00 Uhr und von 15:00 Uhr bis 17:00 Uhr betrieben werden.

Ist für die letztgenannten Geräte ein gemeinschaftliches Umweltzeichen vergeben worden, dürfen diese auch werktags in der Zeit von 07:00 Uhr bis 20:00 Uhr betrieben werden.

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